Steuerliche Vorteile für Unternehmen: Neue Abschreibungsregelung für Elektrofahrzeuge ab 2025

Schneller Steuervorteil für E-Fahrzeuge im Fuhrpark

Mit dem neuen Investitionssofortprogramm hat der Bundestag Ende Juni 2025 ein starkes Signal für den Wirtschaftsstandort Deutschland gesetzt – insbesondere im Bereich Elektromobilität. Ab sofort profitieren Unternehmen, die in rein elektrische Fahrzeuge investieren, von einer beschleunigten Abschreibung. Diese neue Regelung schafft starke steuerliche Anreize für Betriebe, ihren Fuhrpark zu elektrifizieren.

75 % Abschreibung im ersten Jahr

Neu angeschaffte Elektrofahrzeuge können zu 75 % bereits im Jahr der Investition abgeschrieben werden. Die Regelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Die restlichen 25 % verteilen sich gestaffelt auf fünf weitere Jahre.

AbschreibungsjahrProzentsatz
Jahr der Anschaffung75 %
1. Folgejahr10 %
2. Folgejahr5 %
3. Folgejahr5 %
4. Folgejahr3 %
5. Folgejahr2 %

Wichtig: Die Sonderabschreibung ist nicht für Leasingfahrzeuge nutzbar und nicht kombinierbar mit anderen Sonderabschreibungen.

Welche Fahrzeuge sind förderfähig?

Die Regelung betrifft alle reinen Elektrofahrzeuge, die als Betriebsvermögen angeschafft werden – darunter auch E-Nutzfahrzeuge, LKWs und Busse. Maßgeblich ist die Definition gemäß § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Dienstwagenregelung: Höherer Förderdeckel für E-Autos

Ab dem 1. Juli 2025 gilt: Auch teurere Elektrofahrzeuge profitieren von steuerlichen Vergünstigungen bei der Dienstwagenversteuerung. Die Preisobergrenze für die 0,25 %-Versteuerung des Bruttolistenpreises steigt von 70.000 € auf 100.000 €. Diese Regel gilt für rein elektrische Fahrzeuge, die keine CO₂-Emissionen verursachen.

Vorteile auch für Plug-in-Hybride – unter Bedingungen

Plug-in-Hybride profitieren weiterhin, wenn sie überwiegend elektrisch betrieben werden können. Voraussetzung ist:

  • CO₂-Ausstoß ≤ 50 g/km oder

  • Elektrische Mindestreichweite von 80 km

Treffen diese Kriterien zu, erfolgt die Dienstwagenversteuerung mit 0,5 % des Bruttolistenpreises – bei Anschaffung zwischen 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2030.

Weitere steuerliche Förderungen für nachhaltige Mobilität

Die private Nutzung von betrieblichen Fahrrädern und E-Bikes bleibt bis 2030 steuerfrei. Wird das Fahrrad an Mitarbeiter unentgeltlich übergeben, kann der Arbeitgeber pauschal 25 % Lohnsteuer zahlen (§ 40 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Kostenloses Laden beim Arbeitgeber

Die kostenlose Nutzung betrieblicher Ladesäulen – sowohl für Pkws als auch E-Bikes – bleibt bis 2030 steuerbefreit, wenn sie Arbeitnehmern auch privat zur Verfügung stehen.

Fazit: Elektromobilität lohnt sich für Unternehmen mehr denn je

Ob über schnelle steuerliche Abschreibung, vergünstigte Dienstwagenbesteuerung oder weitere Mobilitätsbenefits für Mitarbeiter: Der Gesetzgeber schafft klare Anreize für Betriebe, in nachhaltige Mobilität zu investieren. Unternehmen, die frühzeitig auf E-Mobilität umstellen, profitieren nicht nur steuerlich – sondern auch in Sachen Effizienz, Image und Innovationskraft.

(Quelle BAFA, BMF)


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